Zurück zum Blog
Gesundheit 22. Oktober 2026 · REWLO Medienwerk

KI in der Arztpraxis in der Schweiz: Telefon, Termine, Dokumente — und das DSG

Wo KI Praxisteams in der Schweiz bei Telefon, Terminen und Dokumenten entlastet, und was Arztgeheimnis, DSG, EDÖB, FMH und Swissmedic dazu sagen. Nur Verwaltung, keine Medizin. Stand: 22.10.2026.

KIArztpraxisGesundheitSchweizDSGTelefonassistentDatenschutz
KI in der Arztpraxis in der Schweiz: Telefon, Termine, Dokumente — und das DSG

Symbolbild, mit KI erstellt

Das Telefon klingelt, und am Empfang ist gerade niemand frei. Das Wartezimmer ist voll, das Postfach auch, und irgendwo liegt ein Stapel Überweisungen, der sortiert werden will. KI kann einen Teil davon abnehmen. Aber in einer Praxis gelten strengere Regeln als im Webshop. Dieser Ratgeber zeigt, wo KI entlastet, wo die Grenzen liegen und welche Fragen Sie vorher klären.

Stand: 22.10.2026. Keine Rechts- und keine medizinische Beratung.

Dieser Ratgeber fasst Gesetzestexte und Hinweise von EDÖB, FMH und Swissmedic zusammen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Bevor Patientendaten in einen neuen Ablauf fliessen, klären Sie das bitte mit Ihrer Datenschutzberatung oder einem Anwalt. Es geht hier ausschliesslich um Verwaltung, nicht um Diagnose oder Behandlung.

Kurz beantwortet

  • KI entlastet in der Verwaltung: Telefon, Terminanfragen, Eingangspost, Formulare, Entwürfe.
  • Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert (Art. 5 DSG), und das Arztgeheimnis gilt auch für Hilfspersonen, laut EDÖB inklusive IT-Dienstleister (Art. 321 StGB).
  • Cloud im Ausland meiden: Der EDÖB empfiehlt, Cloud-Dienste im Ausland für Patientendaten in jedem Fall zu vermeiden.
  • Der Mensch prüft: Die FMH verlangt, jede KI-Ausgabe ärztlich zu prüfen.
  • Termin-KI ist in der Regel kein Medizinprodukt, Triage- oder Diagnose-Software kann eines sein.

Wo KI in der Praxis entlastet

AufgabeWas KI übernehmen kannWo die Grenze liegt
TelefonAnliegen aufnehmen, Rückruf einplanen, Öffnungszeiten und Anfahrt nennenKeine medizinische Auskunft; Notfälle sofort an das Team oder die Notfallnummer
TermineTerminanfragen erfassen, bestätigen, erinnernDringlichkeit beurteilt das Team, nicht die KI
EingangspostÜberweisungen, Befunde und Formulare sortieren und zuordnenInhaltliche Bewertung bleibt ärztlich
DokumenteRohentwürfe, Freitext strukturieren, Unterstützung bei KodierungJede Ausgabe wird ärztlich geprüft
WebsitePraktische Fragen beantworten: Öffnungszeiten, Anfahrt, mitzubringende UnterlagenKeine Symptome, keine Ratschläge

Die FMH nennt die administrative Entlastung ausdrücklich als Einsatzfeld für Sprachmodelle, etwa das Strukturieren von Freitext, Rohentwürfe und Unterstützung bei der Kodierung. Gleichzeitig zieht sie klare Linien, dazu gleich mehr.

Quelle: FMH: Empfehlungen zum Umgang mit grossen Sprachmodellen (LLMs) im ärztlichen Alltag

Der rechtliche Rahmen

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert. Das Datenschutzgesetz zählt Daten über die Gesundheit zu den besonders schützenswerten Personendaten (Art. 5 lit. c Ziff. 2 DSG). Bei umfangreicher Bearbeitung solcher Daten, namentlich mit neuen Technologien, verlangt es vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG). Und es verlangt eine dem Risiko angemessene Datensicherheit (Art. 8 DSG).

Das Arztgeheimnis gilt auch für Hilfspersonen. Art. 321 StGB stellt die Verletzung des Berufsgeheimnisses unter Strafe, unter anderem für Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Psychologen, Pflegefachpersonen und Physiotherapeuten, «sowie ihre Hilfspersonen». Offenbaren dürfen sie ein Geheimnis nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder mit schriftlicher Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde.

Auftragsbearbeitung nur ohne Geheimhaltungshindernis. Ein Dienstleister darf Personendaten nur dann im Auftrag bearbeiten, wenn keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht die Übertragung verbietet (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). Weitergeben darf er die Arbeit nur mit Ihrer vorgängigen Genehmigung (Art. 9 Abs. 3 DSG).

Quellen: DSG (SR 235.1), Art. 5, 8, 9 und 22 · StGB (SR 311.0), Art. 321

Was der EDÖB zu IT und Cloud sagt

Für KI-Projekte in Praxen ist eine Seite des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) besonders wichtig. Er hält fest:

  • Zu den Hilfspersonen, die dem Arztgeheimnis unterstehen, gehören auch IT-Dienstleister.
  • Für Cloud-Dienste sollte aus Vorsichtsgründen die Einwilligung der Patienten eingeholt werden.
  • Die Nutzung von Cloud-Diensten im Ausland ist in jedem Fall zu vermeiden, weil ausländisches Recht nicht immer einen Schutz bietet, der Art. 321 StGB entspricht.

Quelle: EDÖB: Bekanntgabe von Patientendaten

Das ist strenger als das, was das DSG für andere Branchen verlangt. Für normale Kundendaten ist Hosting in Deutschland oder der EU nach DSG zulässig. Für Patientendaten empfiehlt der EDÖB dagegen Zurückhaltung bei jeder Cloud im Ausland. Für die Praxis heisst das: Patientendaten bleiben in Systemen, die diese Anforderungen erfüllen. Ein KI-Ablauf wird so gebaut, dass er nur die Daten sieht, die er für seine Aufgabe braucht, und dass alles, was Patientendaten berührt, in der Schweiz oder in Ihrer eigenen Umgebung läuft. Wie das in Ihrem Fall aussieht, klären Sie vor dem Projekt mit Ihrer Datenschutzberatung.

Auch die FMH setzt hier an: Ihr IT-Grundschutz für Praxen lässt nur Cloud-Anbieter zu, welche die von der FMH definierten technischen und organisatorischen Anforderungen an Cloud-Dienste erfüllen.

Quelle: FMH: IT-Grundschutz für Arztpraxen (PDF), Massnahme M-8.05

Was die FMH zu Sprachmodellen empfiehlt

Die FMH hat im August 2025 Empfehlungen zum Umgang mit grossen Sprachmodellen im ärztlichen Alltag veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte für die Praxis:

  • Lokal betriebene oder kontrollierte Modelle bevorzugen.
  • Patientendaten nur eingeben, wenn technische und rechtliche Garantien eine ausschliesslich lokale oder kontrollierte Verarbeitung sicherstellen.
  • Jede Antwort ärztlich prüfen. Die Verantwortung bleibt beim Arzt.
  • Den Einsatz dokumentieren. Patienten haben das Recht, über den Einsatz informiert zu werden.

Quelle: FMH: Empfehlungen zum Umgang mit grossen Sprachmodellen (LLMs) im ärztlichen Alltag

Dazu passt die Haltung des EDÖB zu KI allgemein: Das DSG ist technologieneutral und gilt direkt für KI. Nutzer haben ein Recht zu erfahren, ob sie mit einer Maschine sprechen. Ein KI-Telefonassistent sagt das deshalb zu Beginn des Gesprächs. Rufen auch Patienten aus der EU an, etwa in der Grenzregion, ist der Hinweis zusätzlich nach Art. 50 EU AI Act Pflicht. Mehr dazu im Ratgeber DSG und DSGVO: Was für KI in Schweizer KMU gilt.

Quelle: EDÖB: Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar, 8.5.2025

Medizinprodukt oder Verwaltung?

Ob Software ein Medizinprodukt ist, entscheidet ihre Zweckbestimmung. Laut Swissmedic ist Software ein Medizinprodukt, wenn sie für einen medizinischen Zweck zum Nutzen einer Einzelperson Daten verarbeitet und sich diese Verarbeitung nicht auf Speicherung, Archivierung, einfache Suche, Kommunikation oder verlustfreie Kompression beschränkt. Ausdrücklich keine Medizinprodukte sind Software für Spitalressourcenplanung, Rückvergütung und das Management von Arztbesuchen.

Quelle: Swissmedic: Merkblatt Medizinprodukte-Software, Version 3.0, gültig ab 21.4.2026 (PDF)

Für die Praxis heisst das: Ein Assistent, der Termine verwaltet und Rückrufe plant, ist Verwaltung. Ein Assistent, der Symptome einschätzt oder Dringlichkeit medizinisch beurteilt, betritt ein anderes Feld. Für KI in Diagnose und Behandlung gehen FMH und SAMW in ihrem rechtlichen Leitfaden davon aus, dass sie in der Regel als Medizinprodukt zu qualifizieren ist. Solche Systeme bauen wir nicht.

Quelle: SAMW/FMH: Rechtlicher Leitfaden, Kapitel 6.7 KI in der Medizin (PDF)

Dokumente: was die KI nicht ändern darf

Krankengeschichten unterliegen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten. Laut EDÖB gilt regelmässig eine Aufbewahrungsfrist von 20 Jahren, im Übrigen kantonales Recht, und Patienten haben ein Einsichtsrecht. Für jeden KI-Ablauf mit Dokumenten heisst das: Die KI liefert Entwürfe und Zuordnungen, das Original und die ärztlich freigegebene Fassung bleiben im Praxissystem, nachvollziehbar und unverändert.

Quelle: EDÖB: Einsicht, Aufbewahrung und Löschung von Patientendaten

Ein Blick nach vorn: Das elektronische Patientendossier soll durch das elektronische Gesundheitsdossier (E-GD) abgelöst werden. Der Nationalrat hat das Gesetz am 14. September 2026 angenommen, ein Datum für das Inkrafttreten gibt es noch nicht. Wer heute Abläufe digitalisiert, plant Schnittstellen deshalb offen.

Quelle: BAG: E-GD, Meilensteine und Aktuelles

Acht Grundsätze für KI in der Praxis

  1. Nur Verwaltung. Keine medizinische Auskunft, keine Einschätzung von Symptomen.
  2. Notfall-Weiche. Alles, was nach Notfall klingt, geht sofort an das Team oder an die Notfallnummer.
  3. Datensparsam. Der Assistent fragt nur, was für Rückruf oder Termin nötig ist.
  4. Datenstandort klären. Für Patientendaten Schweiz oder eigene Umgebung, gemäss EDÖB-Empfehlung, und vorab mit der Datenschutzberatung abgestimmt.
  5. Verträge mit Geheimhaltung. Auftragsbearbeitung, Geheimhaltung, Unterauftragsbearbeiter nur mit Ihrer Genehmigung.
  6. Folgenabschätzung vorab, wenn Gesundheitsdaten in grösserem Umfang bearbeitet werden.
  7. KI-Hinweis und Weg zum Menschen, am Telefon wie im Chat.
  8. Patienten informieren und den Einsatz dokumentieren, wie es die FMH empfiehlt.

Was wir dabei tun und was nicht

Wir bauen Abläufe für die Verwaltung: Telefon, Terminanfragen, Dokumentenfluss, Website. Bevor gebaut wird, zeichnen wir den Ablauf als Prozessbild, mit jeder Stelle, an der Patientendaten auftauchen, und jeder Stelle, an der Ihr Team übernimmt. Dieses Bild ist die Grundlage für das Gespräch mit Ihrer Datenschutzberatung. Verlangt Ihr Fall Daten in der Schweiz, sagen Sie es im ersten Gespräch. Dann klären wir, ob und wie das in Ihrem Projekt geht, bevor eine Offerte entsteht. Wir geben keine Rechtsberatung, und wir bauen keine Systeme, die medizinisch beurteilen. Mehr zu den Bausteinen auf den Seiten KI-Telefonassistent und Praxis-Website.

Fazit

KI kann einer Praxis viel Verwaltung abnehmen, am Telefon, bei Terminen und in der Eingangspost. Die Regeln sind aber strenger als anderswo: Gesundheitsdaten sind besonders schützenswert, IT-Dienstleister gelten laut EDÖB als Hilfspersonen, und Cloud im Ausland soll für Patientendaten gemieden werden. Wer klein anfängt, datensparsam baut und vorab mit der Datenschutzberatung spricht, gewinnt Zeit für das, wofür Patienten kommen. Ähnliche Fragen der Verschwiegenheit, nur mit anderen Regeln, behandelt der Ratgeber KI im Treuhand. Wie wir für Schweizer KMU arbeiten, zeigt die Seite KI-Agentur Schweiz.

Hinweis: Stand 22.10.2026. Dieser Ratgeber ist keine Rechts- und keine medizinische Beratung. Klären Sie den Einsatz von KI mit Patientendaten vorab mit Ihrer Datenschutzberatung oder einem Anwalt.

Häufige Fragen

Was KMU dazu am häufigsten fragen

Darf eine Arztpraxis in der Schweiz einen KI-Telefonassistenten nutzen?
Grundsätzlich ja, wenn er sich auf Verwaltung beschränkt: Anliegen aufnehmen, Rückruf planen, Termine anfragen, Öffnungszeiten nennen. Weil schon Name und Anliegen eines Anrufers Gesundheitsdaten sein können, müssen Datenstandort, Vertrag und Information der Patienten vorher geklärt sein. Das gehört zu Ihrer Datenschutzberatung oder einem Anwalt.
Sind Gesundheitsdaten nach DSG besonders geschützt?
Ja. Daten über die Gesundheit sind nach Art. 5 lit. c DSG besonders schützenswerte Personendaten. Bei umfangreicher Bearbeitung solcher Daten verlangt das DSG vorgängig eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 22 DSG).
Gelten IT-Dienstleister als Hilfspersonen im Sinne des Arztgeheimnisses?
Der EDÖB zählt IT-Dienstleister ausdrücklich zu den Hilfspersonen, die dem Arztgeheimnis unterstehen. Für Cloud-Dienste empfiehlt er aus Vorsicht die Einwilligung der Patienten, und Cloud-Dienste im Ausland sollen laut EDÖB in jedem Fall vermieden werden.
Ist ein KI-Terminassistent ein Medizinprodukt?
In der Regel nicht. Laut Swissmedic-Merkblatt ist Software für das Management von Arztbesuchen kein Medizinprodukt. Software, die Daten für einen medizinischen Zweck einer Einzelperson über Speicherung, Archivierung, einfache Suche oder Kommunikation hinaus verarbeitet, kann eines sein, etwa bei Triage oder Diagnose.
Was empfiehlt die FMH zu ChatGPT und anderen Sprachmodellen?
Die FMH empfiehlt unter anderem, lokal betriebene oder kontrollierte Modelle zu bevorzugen, Patientendaten nur bei gesicherter lokaler oder kontrollierter Verarbeitung einzugeben, jede Ausgabe ärztlich zu prüfen und den Einsatz zu dokumentieren. Die Verantwortung bleibt beim Arzt.
Muss der Telefonassistent sagen, dass er eine KI ist?
Der EDÖB erwartet, dass Menschen erfahren, ob sie mit einer Maschine sprechen. Rufen auch Patienten aus der EU an, verlangt zudem Art. 50 EU AI Act einen Hinweis. Ein Satz zu Beginn des Gesprächs genügt, dazu ein Weg zu einem Menschen.
Gibt REWLO medizinische Auskünfte per KI?
Nein. Wir bauen Abläufe für die Verwaltung: Telefon, Termine, Dokumentenfluss. Medizinische Fragen, Beurteilungen und Notfälle gehören zu Ihrem Praxisteam, und der Assistent leitet sie sofort dorthin weiter.
Weiterlesen

Mehr aus dem REWLO-Magazin

Passend zu diesem Thema. Alle Artikel finden Sie im Magazin.